Liebe Freunde,
wir erhielten bereits Anträge auf Eintragung eines Wappen unter Künstlernamen. Der Verein trägt keine Wappen- Adelswappen usw. mit Bezug zum Künstlernamen in die RWP ein. Natürlich ist die Wahl eines Künstlernamens rechtlich nicht zu beanstanden- wir werten dies nicht. Jedoch: was, wann wir, in welchem Umfang in die RWP eintragen- entscheiden noch immer wir- allein.Wir bitten um Verständnis für diesen Standpunkt. Zum Adel ist allgemein zu sagen:
Zitat:
Adelstitel
Im kaiserlichen Deutschen Reich wurde der letzte Adelstitel am 12. November 1918 an Kurt von Kleefeld (1881–1934) verliehen, der jedoch keine Nachkommen hatte.
Im republikanischen Deutschen Reich wurden mit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Artikel 109) keine Adelstitel mehr verliehen; die bisherigen wurden zu (besonderen) Teilen des Namens. Alle Bürger waren vor dem Gesetz gleichgestellt, Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses waren ausgeschlossen.
Am 23. Juni 1920 verabschiedete die preußische Landesversammlung das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Nach diesem Adelsgesetz, das in ähnlicher Form auch von den anderen Ländern des Deutschen Reiches übernommen wurde, wurden die Primogeniturtitel, die auch bisher lediglich den Familienoberhäuptern und Herrschern zustanden, aufgehoben. Die von Familie zu Familie unterschiedlichen allgemeinen Titel, die die übrigen Familienmitglieder trugen, wurden in der Folge nicht mehr als Titel geführt, sondern als Teil des neuen Familiennamens definiert. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Titel Prinz oder Graf, die bisher allen Familienmitgliedern zustanden, als Namensbestandteile erhalten blieben, die Titel König, Großherzog usw., die nur den regierenden Personen (Herrschertitel) oder Familienoberhäuptern zustanden, entfielen ganz. Dies mündete in sehr unterschiedlichen Familiennamen. So tragen etwa die Nachkommen des ehemals königlichen Hauses Württemberg den Familiennamen „Herzog von Württemberg“ oder die Nachkommen des ehemaligen kurfürstlichen Hauses Hessen den Familiennamen „Prinz und Landgraf von Hessen“. Da der Titel Fürst nur in Ausnahmefällen ein Herrschertitel war, wird er aus Gründen der Traditionspflege heute noch vielfach geführt, obwohl er in der Regel kein Namensbestandteil mehr ist.
In einer Übergangsregelung war festgelegt, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung bereits einen Primogeniturtitel innehatten, diesen persönlich beibehalten durften, was insbesondere die ehemals regierenden Häuser betraf. Da die letzten Inhaber inzwischen verstorben sind, gibt es diese Bezeichnungen als Primogeniturtitel heute nicht mehr. Lediglich die von den Familien gewählten ehemaligen allgemeinen Adelstitel sind heute Teil des bürgerlich-rechtlichen Namens. Eine Sonderregelung erlaubt es Namensträgerinnen, den ehemaligen Titel, jetzigen Namensbestandteil, in der weiblichen Form zu verwenden, sofern dies in der Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde oder einer anderen namensregelnden öffentlichen Urkunde eingetragen ist.
Darüber hinausgehende Rechtsfolgen hat ein Adelstitel heute nicht mehr. Allerdings findet er in manchen Gesellschaftskreisen und bei der Ermittlung des Rangs für das Protokoll immer noch Beachtung. Die von einigen Personen praktizierte Fortführung der historischen Adelstitel im gesellschaftlichen Leben hat insofern keine namensrechtliche Bedeutung, auch ein Anrecht auf die Anrede mit einem Prädikatstitel, wie zum Beispiel „Durchlaucht“, besteht nicht mehr.
Zitat aus Verkaufsanzeige
Ingo G.Bodin