Hallo Forscher,die Vorstellung, dass Volljährigkeit und Ehemündigkeit zusammen fallen, ist ein sehr neuer Rechtsgedanke. Erst 1975 wurde die Heiratsmündigkeit an die Volljährigkeit gekoppelt. Vorher fiel beides z.T. weit auseinander. Vor 1975 lag in Deutschland die Ehemündigkeit für Männer bei 21 Jahren, bei Frauen bei 16 Jahren (weshalb auch jetzt noch mit gerichtlicher Zustimmung einer der Partner 16 Jahre alt sein kann.Das Preußische Landrecht von 1794 setzte die Volljährigkeit bei 24 Jahren an, die Ehemündigkeit des Mannes bei 18 Jahren und die der Frau bei 14 Jahren und zwar als Sollbestimmung, d.h. die Partner konnten auch jünger sein. Wesentlich waren die kirchenrechtlichen Bestimmungen, die z.T. die Ehefähigkeit von Frauen bei 12 Jahren ansetzten. Frauen, die bei ihrer Volljährigkeit noch nicht verheiratet waren, galten bereits als alte Jungfern, die zu erleichterten Bedingungen verkuppelt werden konnten.Eine Heirat vor der Volljährigkeit war also nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall.
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