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Ungelesener BeitragVerfasst: Mo 19. Okt 2009, 12:52 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 11:09
Beiträge: 348
Zitat:
Als Ausgangsbetrachtung wäre ersteinmal der Begriff Wappen zu klären, um überhaupt festzuhalten ,was man annehmen und dokumentieren könnte.

Alle größern Heraldikwerke nähern sich der Begriffbestimmung immer sprachlich. So z.B. im Handbuch der Heraldik auf S. 11

" Das Wort "Wappen " ist gleichbedeutend mit "Waffen". Bei den in der Heraldik verwendeten Symbolträgern handelt es sich um die mittelalterlichen Abwehrwaffen..."


In slawischen Sprachen wird Wappen jedoch bei gleichen Symbolträgern vom Wort " Erbe " abgeleitet.

Eduard Freiherr von Sacken schreibt z.B. in seiner Wappenkunde so :


" Bestimmte nach gewissen Grundsätzen und Regeln in einem Schilde dargestellte Bilder, die von Personen oder Körperschaften als eigentümliche, bleibende Abzeichen und mit einer besondern Berechtigung geführt und gebraucht werden, heißen Wappen " Katechismus der Heraldik Leipzig 1899 S. 2
Im weitesten Sinne gilt diese Begriffsbestimmung noch immer, die heraldischen Regeln werden jedoch von "Staatswappenschöpfern" der Gegenwart nicht immer eingehalten und trotzdem sind diese Zeichen im Völkerrecht " Wappen "...Daraus leiten Nichtheraldiker ab, sie könnten alles und jedes auf ein Schild malen und hätten ein Wappen, dem ist nicht so!

Die gesamte Gesellschaft, ihre Sprache ist in einem ständigen Bedeutungswandel begriffen, es wäre leicht den Bedeutungswandel von deutschen Wörten- die zeitgleich zu Wappen entstanden sind ,umfassend darzustellen- z.B. Frauenzimmer

Trotz allen Bedeutungswandel bleibt es- das Wappen- ,ein der mitteralterlichen Bilderwelt zu zuordnendes Zeichen, Symbol.
"Das Wappen ist an und für sich ein ritterliches Abzeichen und gehört als solches seiner Wesenheit nach dem Mittelalter an,soll also auch das Gebräge dieser seiner Abkunft beibehalten. Denn, da es noch in derselben Art zusammengesetzt ist aus Schild und Helm, so muß diese gewissermaßen überlieferte Form auch im einzelnen durchgeführt werden,zum Helm würde aber eine modern gezeichnete Schildfigur wenig passen. Zudem führen die meisten Adeligen ( Länder,Städte ec. an und für sich) ihr Wappen als ein von den Vorfahren überkommenes, als ein geschichtliches Gedenkzeichen ."von Sacken S. 54.

Damit kann festgehalten werden, wenn wir über Wappen sprechen, sprechen wir nicht über unheraldisch angefertigte Zeichen, über ein Logo usw. Jedoch hat von Sacken auch schon den Bedeutungswandel angesprochen-" Gedenkzeichen ." Deutlich wird dies z.B. in der Gegenwart bei Wappenwechseln mit politischer Zielsetzung, die rüssische Führung beseitigte die zwei Königsberger Stadtwappen und knüpft mit dem " neuen " Wappen an die kurze Zeit der Besetzung der preußischen Königsstadt unter der rüssischen Zarin an, weil eben Wappen Gedenkzeichen für Abstammungen sind.
Ich , Ingo Bodin, wage seit meiner Beschäftigung mit der Heraldik seit längerem die These, dass mit und im Wort Wappen ein Bedeutungswandel vollzogen wurde. Der Bedeutungsträger "Waffe" trat immer mehr zurück und die Bedeutung des Begriffes nahm fast immer in Richtung der Bedeutung "Erbe " bzw Gedenkzeichen zu. Nur so lassen sich in Adelswappen die Entwicklung von einfachen Stammwappen zu Mehrfeldwappen mit Ansprüchen erklären, ein Hohenzollernwappen des 18. Jahrhundert ist ein zusammengeerbtes Wappenbild ,mit nicht geringem Anteil weiblicher Erbmasse.( an Wappenbildern). Ob dies auch für andere Stände gilt, ist anzunehmen ,jedoch auf Grund der relativ wenigen Abbildungen schwer zu beweisen.Bereits im 19. Jahrhundert wurde als gegeben hingenommen, das Wappenbilder nicht nur agnatisch weitergegeben wurden.

" In manchen Fällen setzte man über das Wappenschild einer Familie den Kleinodhelm eines anderen Wappens, welcher durch Heirat,Erbschaft, Kauf ec. erworben war : der Schild des einen Wappens wurde dann mit dem Kleinod des anderen zu einem neuen Wappen vereinigt.Oder: ein Geschlecht nahm einen fremden Schild an und behielt das eigene Kleinod bei. Auch ist manchmal das Kleinod von einem früher geführten Wappen, während die Schildfigur später angenommen wurde.. "von Sacken S. 105.

In der Gegenwart und dies sollte klar sein- ist die Annahme eines Wappens keine Bewaffnung-, der Stifter möchte nicht ein Zeichen auf Waffen haben ,sondern wohl eindeutig ein erbliches Zeichen. Warum diese Betrachtung?
Sie ist m.E. wichtig für die Gesichtspunkte der Weitergabe des Zeichens von Generation zu Generation, dies möchte auch der Stifter heute noch.Die Neustiftung eines Wappens- der Stifter möchte ein Wappen und kein Logo-erwächst sehr häufig aus der Beschäftigung mit der Genealogie, man hat Vorfahren gefunden, man sucht deren Nachkommen und möchte eine Brücke von der Vergangenheit über die Gegenwart in die Zukunft schlagen und bedient sich deshalb dieses, aus dem Mittelalter stammenden Zeichens und stößt dann oft an vermeindliche Grenzen der Heraldik als Wissenschaft. Die traditionelle Wappenrechtskunde verneint die Erblichkeit über Mädchen( deren Weitergabe an ihre Kinder ) und nun hat ein Familienforscher z.B. nur Mädchen und für Töchter lohne die Stiftung nicht ,wird ihm vermittelt, er kann damit keine Brücke mehr in die Zukunft schlagen ,wird ihm gesagt.( Name und Wappen gehen unter-tatsächlich ?) Von Sacken meint :

" Die Herolde setzten die Regeln zur Anfertigung der Wappen fest und bildeten sie im Laufe der Zeit zu einer eigenen schwierigen Wissenschaft aus, wobei sie , zumal vom 17.Jahrhundert an, zumeist weit über das Ziel geschossen haben und die alte gute Heroldskunst in eine Zwangsjacke steckten, bis sie schließlich nur mehr einem Zerrbilde glich." von Sacken S.7

In der Zeit des Waffentragens, der Turniere, als die Bedeutung :Wappen = Waffe die Hauptbedeutung war ,kam die Weitergabe nur an Waffenträger in Frage, wer sollte ein Zeichen erben ,wenn er es nicht auf seiner Waffe zeigen kann. Als dieser Brauch ,waffentechnisch unüblich wurde ,kam man auf die Idee, der weiblichen Schilde- kampfunfähig-und dann wurde jedenfalls in der Theorie der Wappenweitergabe nicht zu Ende gedacht.( Es gab z.B. die Kategorie : Erbschaftswappen, die wegen der Erbschaft eines Besitzes angenommen wurden. Damit war das Wappen nicht am Namen , sondern am Besitz geknüpft)
Denn ,wenn männliche und weibliche ,Abkömmlinge nicht mehr kämpfen , wollen, können, müssen, ist dieses Symbol ein Erbe der Vorzeit, welches hinnüber gerettet wird in die " neue " Zeit. ( Ein Gedenkzeichen für eine ruhmreiche Vergangenheit)

Erinnert sei in die Verfallszeit der Wappenkunst, an die Auswirkungen der franzözischen Revolution ( Verneinung des Wappens- Kulturverlust )und als man sich im Historismus an die " gute alte Zeit " erinnerte ,wurde das Wappenleben wiederbelebt, durch heute, sehr alte ,verdienstvolle, heraldische Vereine, es war zur Reichseinigung 1871 eine sehr kriegerische Zeit, man hätte auch den Begriff Erbe hervorholen/betonen können, dies wäre dem Wappengebrauch m.E. dienlicher gewesen, man tat es nicht. Die Betonung der Staatsheraldik lag auf Schutz -mit Waffen, denn die Reichsidee des neuen evangelischen Kaisertums - der Kaiser als Vorsitzender des Bundes von Staaten- war verfassungsrechtlich neu und ohne Tradition in der Geschichte.

Im Umgang, im Gebrauch der Wappen ,war es zu dieser Zeit schon ein Erbe und kein Zeichen der Waffen.Jedoch wurde bei allen heraldischen Abhandlungen das Adelswappen in den Vordergrund gerückt, das frei angenommene Wappen anderer Stände, wurde in der Weitergabe, in Formulierungsuntersuchungen der tatsächlichen Führung der Wappen weniger beachtet, in der wissenschaftlichen Betrachtung kaum.Der neuere Briefadel wurde dem alten Adel gegenüber gestellt. Ein " richtiges Wappen " sei immer das mit Brief vom Landesherren...
" Ein Wappen wird in der Regel vom Landesfürsten bestimmt und verliehen, als ein ausschließliches Recht für den damit Beteiligten, und stand und steht noch unter einer besondern staatlichen Kontrolle ." Diese Aussage des Freiherren von Sacken stimmt zu ,für Adelswappen, jedoch fand zeitgleich, ein sogenannter Wappenschwindel statt- bürgerliche Kreisen wurde angebliche Adelsabstammung mit Wappen verkauft, weil diese Wappen eben etwas besseres darstellen- im Bewußtsein der Wappenannehmenden. Noch heute wird in Internetforen immer noch versucht Adelsnachweise zu belegen ,um " Bügelhelme", Kronen usw. auf sein neues Zeichen zu bekommen. Die Menschen haben sich in den letzten 100 Jahren in dieser Frage nicht geändert...Man suchte und sucht noch einer Möglichkeit ,das aus eigenem Recht angenommene Wappen im Nachhinein " beglaubigt" anerkannt zu bekommen. Verzweifelt suchte man nach Kontroll- und Schutzmöglichkeiten für dieses liebgewordene Zeichen- man wollte sein Erbe , sein Eigentum schützen vor der Benutzung durch fremde Dritte und kam dann auf die Idee, der Verbindung des Zeichens mit dem Namen, denn ein Wappen steht für den Träger.
Eine andere Frage ist, ob es tatsächlich sehr glücklich rechtlich gelöst ist, das Wappen mit dem Namen zu verbinden, entstanden ist diese Idee mit der Abfassung des BGB um die Jahrhundertwende, zu diesem Zeitpunkt- der Entwurfsgestaltung des BGB- gab es in den deutschen Ländern Heroldsämter, die bis auf das sächsische nur für Adelswappen zuständig waren, auf Grund der verfassungsrechtlichen Diskussion- Paulskirchenverfassung 1848 zur Abschaffung des Adels, seiner Vorrechte, usw.wurde von den betrauten Juristen ,die Notwendigkeit der Regelung des Wappenrechtes - allgemeines Recht für alle Staatsbürger- verneint, die Sonderrechte bestehender Standesvereinigungen waren ja durch die Heroldsämter erfüllt und umfassend geschützt.Die bereits damals vorhandenen heraldischen Vereine führten überhaupt keine Wappenrolle zu diesem Zeitpunkt- warum wohl?

Die Antwort: Sie durften es nicht, für Adelswappen gab es Heroldsämter und bürgerliche Wappen waren nicht durch den Staat geschützt, eine Ausnahme das Königreich Sachsen.

Durch die Monarchie in Deutschland war es ja möglich ,durch den Kaiser, den lokalen Monarchen ,in den Adelsstand mit Wappen erhoben zu werden oder in Sachsen ,einen Wappenbrief zu erhalten.Dieses Adelwappen war immer durch den Staat geschützt , erinnert sei an die Aussagen des PAL= Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 vgl §16,Teil II Titel 9 §§ 1440a ff, Titel 20 ALR usw. Diese Rechtsposition läßt sich kaum auf bürgerliche Wappen übertragen, sie schütz nur Standesrechte. " Hingegen fehlt in unserem 1896 verkündeten Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB) jeder ausdrückliche Hinweis darauf; ja nicht einmal ein allgemeines Persönlichkeitsrecht , als dessen Bestandteil das Recht am Wappen angesehen wird, ist im deutschen BGB im Gegensatz zu Art.28 des Schweizer Zivilgesetzbuches normiert.

Hier nun meine Kritik am Verhalten der heraldischen Vereine, Herold und Kleeblatt hätten, weil vor dem BGB entstanden ,versuchen müssen, die Rechtsposition Wappen als Persönlichkeitsrecht in das BGB aufzunehmen, jedoch waren diese damals mit anderen Dingen beschäftigt und erkannten den rechtlosen Zustand für Bürgerwappen nicht.

Nach der Novemberrevolution mit der Abschaffung der Vorrechte des Adels- eine Forderung der 1848 Revolution- wurde der Adelstitel mit dem Namen verbunden und damit dann auch das Wappen des betreffenden Angehörigen des Adels und dann konnte man auch die Heroldämter abschaffen.Ein ursprünglich " frei und willkürlich gewähltes symbolisches Bild " Handbuch S. 11 wurde mangels anderweitigem Rechtschutz mit dem Familiennamen verknüpft und auf Grund der Betonung der Gleichheit der Staatsbürger ,nun ohne explizierte Erwähnung ,auf alle Staatsbürger ausgedehnt.
Leider noch nicht die Gleichberechtigung von Mann und Frau ,man nehme z.B. § 10 BGB - " Die Ehefrau teilt den Wohnsitz des Ehemanns... " In diesem Umfeld war der Rechtschutz angesiedelt, dem Adel genügte dieser verständlicher Weise nicht und es entstehen Adelsvereinigungen ,die über die Traditionen wachen.

Die Verknüpfung des Wappens mit dem Namen gibt ihm rechtlichen Schutz, macht jedoch die Vertragsgestaltung über Wappenrechte schwieriger und stellt in diesem Sinne einen Traditionsbruch dar: " Mit dem Aufkommen der Heraldik wurden die Wappen auch zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht. So sind aus den Anfängen der Heraldik bereits Verträge über Wappen oder Helmzierden erhalten, mit denen ein Führungsberechtigter seine Rechte daran auf einen Fremden ( häufig gegen Entgelt) überträgt oder ihm wenigstens gestattet, das Wappen gleichfalls zu führen." S. 34 Handbuch

Nun ,wo blieb dann dort Zeichenwahrheit, Abstammungsnachweis, Weitergabe nur über männliche Nachfahren in der Blütezeit der Heraldik?

"Es kommt nicht selten vor, das man von einem durch Heirat, Erbschaft,Kauf erworbenen Wappen das Kleinod mit dem ursprünglichen des Geschlechtes vereinigt auf einem Helm setzte, oder, wenn zwei Wappen in einem Schild vereinigt wurden, statte man den Helm mit den zu den beiden Wappen gehörigen Kleinoden aus " von Sacken S.106.

Diese Entwicklung des Wappenwesens ,über Jahrhunderte gewachsen, wurde durch die Verbindung des Wappens mit dem Namen " versteinert ".

Obwohl durch den Namen schon eine eindeutige Zuordung der Personen = Personenstandsurkunde, Standesämter usw.dem Staat möglich war, wurde zusätzlich diese Beziehung hergestellt und die Beziehunsdarstellung der Abstammungsgemeinschaft dadurch unnötiger Weise erschwert.Die Verbindung Wappen und Name gab jedoch mangels Registrierungsprobleme zweifelhaften rechtlichen Schutz und führte in vielen Bevölkerungskreisen zur falschen Vorstellung ,das Wappen gehöre nicht zum Abstammungsnachweis der Familie Muster, sondern Familie Muster ( alle Muster gleichen Namens) hätten dieses Wappen Muster.Jedoch ist das Wappen immer Eigentum einer Person = Persönlichkeitsrechte gewesen ,unabhängig von Staatsbürgerschaft und Namen.

Es interessierte niemanden, das Wappen war ein Zeichen ,über dieses Zeichen, weil sein Eigentum, sein Erbe ,hatte jemand Rechte und verkaufte diese. Es war nachweislich nicht am Namen geknüpft, weil in vielen Fällen bereits vor dem Familiennamen entstanden.Die Verknüpfung des Wappens mit der Rechtsprechung zum Namensrecht ,bereitet gerade in der Gegenwart ,den Traditionswahrern große Probleme und bringt sie in Erklärungsnotstand.Ein Beispiel :nichteheliche Abkömmlinge führten bis zum Inkrafttreten des BGB 1900 vielfach den Namen des Vaters, jedoch das Wappen oft nur mit Beizeichen und nun ?

Plötzlich gibt es Ehenamen- Mann nimmt den Familienamen der Frau an- und die Erben ( Kinder) führen diesen weiter.

Die Verknüpfung Wappen und Familiennamen läßt sich rechtlich und heraldisch sauber nur solange auf rechthalten ,solange der Name nur in agnatischer Abstammung weitergegen wird.

Diese These ist Geschichte in Deutschland, der Leichnam läßt eine Wiederbelebung nicht mehr zu!

Man unterscheidet davon den Namensstamm- eine Abstammungsgemeinschaft ,bei der durch außereheliche Geburten die Kontinuität des Mannestammes unterbrochen und der Name durch die Mutter des außerehelichen Kindes übertragen worden ist- moderne Vereine bejahen auch für diese Fälle ,die Wappenweitergabe.
Jedoch wird dies auch wieder kompliziert, wenn der Stifter dann, die Wappenführung durch Rückdatierung ausdehnt,-was im alle Traditionsvereine zur Zeit gestatten-dann sind plötzlich kognitive Verwandte - im betreffenden Verein sonst als Traditionsbruch angesehen- Führungsberechtigte.

Man erkennt die Veränderungen in der Gesellschaft an und weigert sich innerlich ,den letzten Schritt zu gehen, die Führungsberechtigungsformulierunmg dorthin zu geben, wohin sie eigentumsrechtlich gehört, zum Stifter ,zum Eigentümer.( Ost bereits heute durch die Hintertür- Verfügungen nachträglich ...)

Der Traditionsbewußte- nur auf welche Traditions- Zeit bezogen, --als man Wappen verkaufte, Teile verkaufte usw. im Hochmittelalter- kann es nicht bezogen sein- geht von folgendem aus :
" Da das Recht am Familienwappen ebenso wie das am Familiennamen nur durch den Mannesstamm übertragen wird(-Recht am Wappen ) , ist die Heraldik vornehmlich an den damit in Zusammenhang stehenden Begriffen der Genealogie interessiert.

Unter dem Mannesstamm( agnatische Abstammung) versteht man alle legitimen Nachkommen eines Mannes, die entweder selbst Männer sind oder unmittelbar von einem Mann abstammen."
Handbuch S. 149. Leider leugnet man dabei ( innerlich ),die schon im Grundschulalter bekannte Tatsache- wie kann man von einem ! Mann abstammen- ich hatte Mutter und Vater und 4 Großeltern !
" Darunter fallen also die Söhne , Töchter, Sohnessöhne, Sohnestöchter usw. , nicht aber die Abkommen von Töchtern, Sohnestöchtern usw. Alle diese in der Regel den gleichen Familiennamen ( und das gleiche Wappen ) tragenden Nachkommen im Mannesstamm des Stammvaters bilden ein Geschlecht im genealogischen Sinne... ,eine agnatische Großfamilie, die gemeinsam Inhaberin des Wappens ist ." S.149


In der nun Geschichte gewordenen DDR- in meinen Augen ein Unrechtsstaat wie andere zeitgleich auch- wurde das Familienrecht folgerichtig aus dem Zivilrecht im engeren Sinne ausgegliedert, da nicht finanzielle Gesichtspunkte hierfür bestimmend waren, sondern u.a. die Entwicklung und Festigung der Familie und der Familienmoral ,sowie die gesellschaftliche Funktion der Familie in diesem verschwundenen Staat( Das Wappen spielte keine Rolle).

Wir verwenden seit über 100 Jahren den Begriff ius civile im Rückgriff auf die Antike , dort war das Recht an die Person gebunden, es werden dort unter diesem Terminus nur solche Rechtsbeziehungen erfaßt, die zwischen römischen Bürgern vorkamen, während Beziehungen zu oder unter Nichtrömern, auch innerhalb des römischen Hoheitsgebietes, nicht darunter fallen. Genau diese Rechtsposition: der Ausschluss von ethnischen Gruppen ,obwohl deutsche Staatsbürger, finden wir noch heute in Vereinssatzungen. Diese betonen dann auch immer die agnatische Wappenweitergabe. Wer den mündigen Bürger, die Gleichberechtigung in der Familie anerkennt ,als eben Beziehungen zwischen gleichgestellten Partnern ,wird naturgemäß im Erbrecht eine andere Antwort finden, wir nähern uns in dieser Auffassung ,zwar auf höherer Stufe, der Betrachtung der Frau im freien Germanien.

Die Sache mit der Überbetonung des männlichen Teils, stammt aus einer Gesellschaftsform die Sklaverei betrieb, ein Hinweis auf die Zwölftafelgesetzgebung Roms sei gestattet.

Diejenigen, denen durch Testament kein Vormund bestimmt ist , haben nach dem Zwölftafelgesetz ihre Agnaten als Vormünder, die heißen " gesetzliche Vormünder " . Agnaten sind im Verständnis des alten Rom ,Personen , die im Mannesstamm durch Verwandschaft verbunden sind, sozusagen Verwandte von Vaters Seite her, z.B. ein Bruder vom gleichen Vater, ein Sohn oder Enkel des Bruders, ein Vatersbruder und dessen Sohn oder Enkel.Aber diejenigen Personen, die in weiblicher Linie verwandt sind, sind keine Agnaten, sondern anders , durch natürliches Recht, als Kognaten verwandt. So ist zwischen einem Onkel und seinem Schwestersohn keine agnatische Verwandschaft, sondern kognatische. Ebenso ist der Sohn von meines Vaters Schwester oder von meiner Mutter Schwester nicht mein Agnat, sondern mein Kognat, und natürlich bin ich mit ihm ebenso verwandt, weil die Kinder in der Familie des Vaters, nicht in die der Mutter gerechnet werden.
Das war später schon den alten Römern zu viel "Mann". In der Lex Claudia wurde die Vormundschaft im Hinblick der Frauen aufgehoben. Unserer Erbrecht ,des Jahres 2009 ,macht nun keinen Unterschied mehr zwischen den Geschlechtern ( Kindern ) und die Witwe wird auch nicht mehr unter Vormundschaft ihres Schwagers gestellt...( obwohl der ja das Wappen des verstorbenen Mannes führt, wie vorher der Schwiegervater- sie führt traditionsbewußt das Wappen ihres Vaters ,nur ihre leiblichen Kinder nicht, die führen das Wappen des Erzeugers. Wenn die Frau zweimal verheiratet - zwei mal Witwe - und aus jeder Ehe Kinder hat ,führen traditionsbewußt die Kinder verschiedene Wappen ( jeweils Vater bezogen ) und sie das Ehewappen als Allianzwappen( welches 1. oder 2. Ehe? - oder alle drei , ihr Vaterwappen in der Mitte). Noch komplizierten dann in der Wappenvererbung in einer Generation, wenn jedoch der Stifter eine Rückdatierung vornahm ?

So ja auch oft in Führungsberechtigungen angewandt, das bedeutet, bei der oft erfolgten Rückdatierung auf den sechsfachen "Großvater 1780 "z. B. das Wappen kann von einem Unbekannten 6 -fachen Neffen getragen und weitergegeben werden , jedoch noch von meiner Tochter geführt und dann jedoch nicht an meine Enkel vererbt werden.

Auf diese Idee konnten nur Vereine kommen, der Adel und der Beispiele gibt es viele ,hat sich um die agnatische Weitergabe wenig gekümmert, es ging um Besitzrechte."Schon frühzeitig wurde das Führen der Wappen unter eine gewisse Kontrolle gestellt, welches Amt den Herolden , den Boten des Adels und Ausrufern bei den Turnieren übertragen war, sie beglaubigten die Wappen und wachten über ihre rechtliche Anwendung" von Sacken S.6es kann nicht mehr Aufgabe eines heraldischen Vereins sein die Kontrollrechte über Persönlichkeitsrechte von mündigen Staatsbürgerns auszuüben. Anders verhält es sich mit der von des Freiherren von sacken beschriebenen Aufgabe " ...sie beglaubigen .."Wappen. Dies ist die Aufgabe einer modernen Wappenrolle eines heraldschen gemeinnützigen Vereins. er dokumentiert die heraldische Richtigkeit, die Ausschließlichkeit und gibt einen Nachweis darüber und hält sich raus aus dem Eigentumsrecht des Stifters.Damit kann dieser traditionsbewußt entscheiden und nur agnatische Weitergabe festlegen- er und nicht dritte, oder er nimmt alle ins Boot...auch unbekannte Dritte, die mit ihm verwandt sind und es noch nicht wissen, vielleicht auch nie erfahren können...Durch die von Vereinen vorgegeben übliche Verfahrensweise der Rückdatierung der Führungsberechtigung an unbekannte Verwandte des Stifters wird die Sache kompliziert.
Man macht ein Angebot der Wappenschenkung an unbekannte zahllose weitverwandte Namesträger und enterbt den Enkel !
" Bei neuangenommen Wappen steht die Führungsberechtigung daran außer dem Wappenstifter auch ohne besondere Erklärung seinen Nachkommen im Mannesstamm zu, und zwar nicht erst nach dem Ableben des Wappenstifters im Wege der Übertragung auf Grund Erbganges, sondern von dem Zeitpunkt der Wappenstiftung an " Handbuch S. 148
Diese Idee und mehr ist es nicht- den es gibt dafür weder Gewohnheitsrecht - außer man unterstellt, das das Vereinsrecht Gewohnheitsrecht sei- engt das im Grundgesetz und in allen europäischen Gesetzen verbriefte Eigentumsrecht ein. Das Recht am Wappen ist unbestritten Recht des Stifters , es ist sein Eigentum- Urheberrecht des Künstlers unbeachtet-im GG steht zwar Eigentum verpflichtet ,jedoch nicht zur Schenkung usw." Dies würde mal vereinfacht gesagt bedeuten, ich kauf mir ein Auto und muss ! meine Kinder damit fahren lassen ?

" Der Wappenstifter kann indessen die Führungsberechtigung über den Kreis seiner eigenen Nachkommen im Mannesstamm hinaus auf die Agnaten seines Vaters oder Großvater oder Urgroßvaters usw. erweitern.... Eine Ausdehnung auf den Frauenstamm ( die Cognaten) oder auf Träger des gleichen Familiennamens, mit denen keine Abstammungsgemeinschaft im Mannesstamm besteht, ... " ist laut Handbuch der Heraldik unmöglich.Wird aber vom Verein gestattet im Namensstamm....Mal sehen was die Neuauflage dazu sagen wird.

Nur dieses Handbuch ist die Auffassung eines Vereins- es würde bedeuten, dass ich ein Wappen stifte ,es auf meinen Urgroßvater zurückdatiere- laut Lb. normal und dann verhindere ,das die Nachfahren einer Tochter meines Großvater, die durch Ehenamenwahl den gleichen Namen tragen wie ich, mit mir genauso verwandt sind ,wie die Nachkommen des Scchwesterbruders und meinen Namen tragen- gleiche Abstammung, gleicher Namen, gleicher Verwandtschaftsgrad- dies laut Herold ,nicht können.Was ist dies für eine Logik?

Wenn das Wappen mit dem Namen verknüpft wird ,kann es nicht verhindert werden, dass es über Ehenamen weitergeben wird.Da helfen keine Konstruktionen.Die Novemberrevolutionsnotlösung :Wappen und Familiennamen zu verknüpfen ,stößt im 21. Jahrhundert an machbare Grenzen, es war für einen begrenzten historischen Zeitraum richtig und notwendig- der im Verhältnis zur Wappenführungszeit als Kulturgut aufgefaßt, sehr kurz war und mit dem gegenwärtigen Personenstandsrecht kaum noch im Einklang zu bringen ist.

Als Alternative des Wappenrechtsschutzes gab der Herold Berlin als erster Verein eine Wappenrolle heraus- DWR 1922- mit dem Untertitel bürgerliche Geschlechter und in den ersten Bänden finden wir keine Führungsberechtigungsformulierungen.

Ich würde dazu zurück gehen, mit Hilfe des Bedeutungswandels ,ist ein Wappen ein erbliches Zeichen ,über den Erbgang- die Vererbung in die nächste Generation- entscheidet der Erblasser frei und unabhängig. Nur der Erblasser kann über sein Erbe verfügen und nicht die Vereinsvorgabe, es gibt keine gesetzliche Vorgabe über die Erbschaft an Wappen- ich kenne den Einwand " Gewohnheitsrecht" ja möglich ,jedoch Gewohnheitsrecht zählt immer nur die Generation betrachtet= 30 Jahre.
Seit 2003 hat Kanada zum Beispiel als Neuerung die Erblichkeit der Wappen auch in der weiblichen Linie , als durch Töchter anerkannt. Für dieses wurde ein eigenständiges System geschaffen. An dieser Stelle ist darauf nicht weiter einzugehen. Wir haben in Deutschland vor 80 Jahren einen in die gleiche Richtung gehenden Vorschlag gehabt,Heinrich Hußmann : Deutsche Wappenkunst " Insel Verlag zu Leipzig S.54 ff
mit wechselnden Helmzieren und Beibehaltung des Stammwappens- er konnte sich nicht durchsetzten. Dies wäre ja so , als ob ein Doppelhaus ( zwei Doppelhaushälften ) zu vererben wären und die Tochter um sich vom Bruder abzuheben, das Dach umgestalten muss ,bei zwei bisher gleichen Haushälften. Wenn das Wappen ein Erbe ist, dann ungekürtzt und vollständig. Anders sieht es aus ,wenn der Erbe sein Erbteil verändern möchte- jeder Wappeninhaber kann sein Wappen jederzeit verändern- dies war und ist auch noch immer so.Dieses sogenannte und von mir in der Rechtsform kritisierte Gewohnheitsrecht ist nur im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Rechtsgrundsätze verständlich. Im frühneuzeitlichen Recht gab es keine einheitliche Rechtsgrundlage... Die Frau war dem Mann prinzipiell unter -und nachgeordnet. Frauen waren auf Grund der eingeschränkten Geschäftsfähigkeiten vom Erwerb bestimmter Rechte ausgeschlossen. Ein Beispiel unter vielen- das Wahlrecht- in diese Zeit fällt das " Gewohnheitsrecht " oben,welches der Tradition verhaftete Vereinsmitglieder, hervorzuholen glauben zu müssen.
Eigentum- auch das Eigentum an dem Führungsrecht am Wappen-ist ein elementares Menschenrecht, das wichtigste Grundrecht im vermögensrechtlichen Bereich; deswegen schützt es der Staat, wie die Verfassung es fordert. Es gibt kein männliches oder weibliches Eigentumsrecht in Deutschland, es gibt Eigentum und Nichteigentum.Es gibt rechtlich keine männliche oder weibliche geschlechtsbegründete Erbfolge mehr.Ob ich im einzelfall so oder so entscheide bleibt dem Erblasser vorbehalten , auch gilt immer das Recht zur Zeit des Erbfalls- wir brauchen uns deshalb nicht auf suche von Wappen " weiblicher " verlorener Erbfolgen begeben- ich kann nur Rechte vererben, die ich selber habe...
Inzwischen hatte eine neue Generation junger Menschen erlebt, wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau sich zunehmend durchsetzte, dies hat Auswirkungen auf das Gewohnheitsrecht- z.B. Auszeiten zur Kindererziehung, das Wappenrecht soll davon unberührt geblieben sein- wohl kaum. Auch dort, im Gewohnheitsrecht- das ,was die Eigentümer von Führungsberechtigungen, ohne staatliche Beeinflussung und ohne die Vorgabe traditionell arbeitenden Vereine ,unter einander vereinbarten, stellt das gegenwärtige Gewohnheitsrecht dar.Dieses nähert sich immer mehr dem geltenden kodifizierten Recht. Nicht der heraldische Verein bestimmt das Gewohnheitsrecht, noch viel weniger das geschriebene Recht, sondern der Verein wird schneller oder langsamer auf die Veränderungen der Gesellschaft reagieren müssen, ob er will oder nicht.Die Eintragung in eine vereinsinterne Wappenrolle unterliegt der Vorgabe des Vereins, die Annahme eines Wappens ist etwas völlig anderes. Nicht durch die Eintragung erfolgt die Annahme , sondern eine Annahme ermöglicht erst die Eintragung.Schon in der Mitte des 14. Jahrhunderts beschäftigte sich mit dieser Frage der italienische Jurist Bartolo de Saxoferrato ( 1313-1357) . er war Rat Karl IV , wurde Fürst der Juristen genannt: principe de qiureconsulli und schrieb in seinem Werk Tractatus de insigniis et armis folgende, noch heute Gewohnheitsrecht, im richtigen Sinne, im § 4 auf:

Quilibet potest assumere sibi arma et insignia, illa portare et in rebus propriis impingere.
Jeder kann Wappen und Abzeichen annehmen, sie tragen und auf ihm gehörige Sachen malen.
Wer mehr lesen möchte :
Bartoli.. Tractatus de insigniies... hrsg. von Felix Hauptmann,Bonn, 1883

Freier,Walter,Wappenkunde und Wappenrecht.Praktische Einführung in die Heraldik und Wappenrechtsfrage,Leipzig 1934

Dieser ,aus dem Mittelalter stammende Grundsatz, hat in der Gegenwart, in einer Zeit, wo das Wappen als erbliches Zeichen, ohne staatliche Bevormundung sich entwickelt, um so mehr Berechtigungung. Er betont einmal die Annahme aus eigenem Recht- ohne Rechte anderer zu ignorieren- und das Recht der freien Verwendung. Dies bedeutet auch das Zeigen, in dem Zusammenhang ,in dem es der Eigentümer wünscht, eine geringe Einengung erfolgt durch das Urheberrecht des Künstler( Zeichners des Entwurfes), an sonsten ist der Eigentümer völlig frei, er könnte es dort veröffentlichen ,wo er es für richtig hält- aus der Rechtsprechung zum Eigentum abgeleitet.Damit auch in jeder im zugänglichen Internetwappenrolle oder Wappensammlung, ob er sich damit nützt oder schadet muss der Eigentümer entscheiden, ich kann meinen Wagen auch am Abgrund parken... ob meine Versicherung dafür aufkommt ,ist eine andere Frage, der Autohersteller bestraft mich nicht, sondern verkauft mir gerne ein neues ...

Bliebe nun die Frage ,wie dokumentiert man sein Eigentum.

Das BGB hat klare Vorgaben für Grundstücke, enthält jedoch für bewegliche Sachen und Rechte ( Schuldrechte ) nicht so fassbare Vorschriften.

Der mitteralterliche Herold verwendete zur öffentlichen Bekanntmachung den Begriff : pronuntiatio= im Sinne von laut melden, aussagen.
Die Annahme des Wappens muss bekannt werden- um andere davor zu schützen, in das Eigentumsrecht des Stifters ,aus Irrtum einzugreifen. Die bewußte Aneignung- geistiger Diebstahl- kann dadurch nicht verhindert ,aber besser verfolgt werden.
Die Initiative zur Verfolgung kann nie vom Staat, noch vom heraldischen Verein usw. ausgehen, der Handelnde wird immer der sein müssen, dessen Eigentumsrechte verletzt wurden. Nach heutiger unwidersprochener Rechtsauffassung handelt es sich beim Führen eines Wappens um ein persönliches Recht ,ohne staatliche Einflußnahme, ohne Kontrolle und ohne Verfolgung bei Eigentumsüberschreitungen durch Dritte- der Eigentümer kann jederzeit sein Eigentum schützen, davon aus genommen :staatliche Zeichen, Hoheitszeichen, Stadtwappen usw, diese Freiheit der Annahme von Zeichen wird auch eingeengt, durch das Verwendungs-Verbot von Zeichen und Symbolen aus der Zeit 1933-1945. Mehr nicht.

Rechtlich ist es deshalb völlig unerheblich, ob ein Stifter sein Wappen mit Bügelhelm oder Stechhelm führt, anders verhält es sich m.E. mit Rangkronen. Die Weimarer Reichsverfassung hat die Vorrechte des Adels abgeschafft ,ohne die Symbole abzuschaffen- warum auch. Jedoch ist damit die rechtliche Möglichkeit der Neuannahme von Rangstufen des Adels im deutschsprachigen Raum ausgeschlossen, gleich verhält es sich, mit allen anderen adligen Zeichen- Wappenmäntel, Rangstufenzeichen, Orden usw.Diese können auf Grund fehlender Rechtsgrundlage nicht neu angenommen werden, weil außerhalb der Verfassung stehend seit fast 100 Jahren...Praktisch hat dies keinen rechtlichen Wert, ich kann mir zwei Kronen aufsetzten, nur werde ich wohl keinen "richtigen " heraldischen Verein finden, der bei diesen " Blödsinn" mitmacht, im Internet werde ich schneller eine Belegstelle finden, nur da wären wir wieder beim Abgrund oben, Schrott dort abzustellen- Umweltfrevel- ein wertvolles Stück, sprich heraldisch einwandfreies Wappen ?- wohl besser nicht.

Wenn man sich ein Grundstück kauft sagt der Makler:... Lage, Lage, Lage, ... bei einer Wappenrolle sollte nicht der Preis die Rolle spielen ,sondern meine Wertmaßstäbe ,auch in der Wappenvererbung...und Nachbarn hab ich in einer Wappenrolle auch...

Ich persönlich kann nur raten ein gestiftetes Wappen in eine Wappenrolle einzutragen , die mir als Stifter weitgehend die Möglichkeit gibt die Annahme zu beweisen- Stichwort Belegbücher- und für mich genauso wichtig, mich nicht einengt in der Wappenweitergabe nicht an Tote und deren Verwandte, sondern an meine Kinder und Enkel seien es Mädchen oder/und Jungen. Denn mein gestiftes Gedenkzeichen soll länger bestehen als ich...
Als Lehrer möchte ich diese Ausführungen beenden mit einem Spruch eines Lehrers:
Phillipp Melanchthon:
Ein Familienwappen ist Anerkennung und Reverenz an die Vorfahren, an die Väter und Großväter. ein Familienwappen ist aber auch eine Verpflichtung für die kommenden Generationen, als für unsere Töchter und Söhne"

Auf Grund der Diskussionen auch zur Handhabung der Führungsberechtigung durch andere Vereine haben meine Schüler die Iniative ergriffen und einen Verein mit Wappenrolle geschaffen, der dem Stifter volle Freiheit bei der Abfassung der Führungsberechtigung gibt und mit viel Symbolwirkung ,steht diesem Verein eine junge Frau als Kanzlerin vor, wir meinen es Ernst mit der Gleichberechtigung, eine Vorgabe der Enterbung der Enkel- möglich auch bei uns , Freiheit des Stifters-wird es in der Roland Wappenrolle Perleberg nicht geben.


Zitat: Ingo Bodin
Quelle: http://www.gemeinschaft-wappenfuehrende ... f=4&t=4488


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